Die Rechtslage bei
Bestellung eines Hotelzimmers
Wird ein Hotelzimmer bestellt und bestätigt, so ist ein Gastaufnahmevertrag zustande gekommen.
Schriftform ist nicht erforderlich. Eine telefonische Bestellung reicht aus. Eine Reservierung ist daher schon ein rechtsverbindlicher Gastaufnahmevertrag.
Der Abschluß des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner für die gesamte Dauer des Vertrages zur Erfüllung der abgeschlossenen gegenseitigen Verpflichtungen.
Sie können das gebuchte Zimmer bis 16:00 Uhr am Tag vor der Anreise kostenlos stornieren.
Für Stornierungen über Portale wie booking & HRS gelten andere Stornierungsfristen.
Der Gast haftet, wenn er das bestellte Hotelzimmer nicht in Anspruch nimmt (Absage, Nichtanreise).
Es gilt der Grundsatz: „Verträge müssen gehalten werden.“ Er bleibt rechtlich verpflichtet, den Preis für die vereinbarte Hotelleistung zu bezahlen, ohne dass es auf den Grund der Verhinderung ankommt (§ 537 BGB). Es handelt sich dabei nicht um einen Schadensersatz-, sondern um einen Erfüllungsanpruch, was häufig übersehen wird. Die Rechnung muss daher auch die Mehrwertsteuer enthalten.
Wie bei Urlaubsreisen kann sich der Gast nur durch den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung schützen. Diese bezahlt aber auch nur bei Krankheit und Todesfällen.
Ein gesetzliches Recht zum Rücktritt (Stornierung) gibt es nicht. Auch Krankheit, Todesfälle, Autopanne, Ausfall von Tagungen usw. entbinden nicht von der Verpflichtung, den Übernachtungspreis zu bezahlen.
Etwas anderes gilt, wenn die Parteien durch Vertrag oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ein Rücktrittsrecht vereinbarthaben oder erhebliche Leistungsstörungen des Hotels vorliegen.
Nur für den Zeitraum, in dem das Hotel in dieser Zimmerkategorie ausgebucht (vollständig belegt) ist, entfällt die Verpflichtung des Gastes zur Bezahlung in Höhe der anderweitig erzielten Einnahmen für diesen Zeitraum. Der Gastwirt ist ist nicht verpflichtet, Anstrengungen zur Weitervermietung an andere Gäste zu unternehmen (OLG Düsseldorf Urt. v. 2.5.91 – 10 U 191/90 -).
§ 254 BGB (Mitverschulden) findet im mietvertraglichen Erfüllungsanpruch keine Anwendung, sondern ist dem Schadensersatzrecht zugeordnet.
Abzug ersparter Aufwendungen
Bei einer Stornorechnung (No-show) gegenüber dem Gast müssen die tatsächlichen Einsparungen des Betriebes abgezogen werden. Die Einsparungen des Betriebes betragen erfahrungsgemäß
- bei der Übernachtung mit Frühstück 20%
- bei Halbpensionsvereinbarungen 30%
- bei Vollpensionsvereinbarungen 40%
des vereinbarten Preises. Auch von der Rechtsprechung wird dies so gesehen. Das OLG Frankfurt (Urt.v. 29.2.84 -17 U 77/83-) und das OLG Köln (Urt.v. 18.10.91 – 19 U 79/91 -) gingen bei Übernachtung mit Frühstück sogar nur von 10% ersparten Aufwendungen aus.
Der Gastwirt hat grundsätzlich einen Anspruch auf Barzahlung aller Leistungen vor Abreise und dementsprechend ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes.
Wir bemühen uns, diese Informationen auf der Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage zu erstellen. Für Schäden, die durch die Verwendung dieses Dokuments entstehen könnten, ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Hiervon ausgenommen ist die Haftung für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit, für die die gesetzlichen Haftungsregeln uneingeschränkt gelten. Bitte prüfen Sie regelmäßig die Aktualität der verwendeten Dokumente und beachten Sie unsere Verbandsmitteilungen.
———– DEHOGA – Hotel-und Gaststättenverband ———–